Lexikon: A
Abfüller
Wer Wein verkauft, muss zwingend den Namen des Abfüllers und seine Firmenadresse auf dem Etikett der Flasche angeben. Dieses ist nach deutschem Lebensmittelrecht und dem diesem vorgehenden EU-Recht vorgegeben. Danach ist Abfüller gemäß Art. 56 Abs. 1 a) VO 607/2009 die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt. Der Abfüller ist für das Produkt verantwortlich, selbst wenn er nicht der Erzeuger ist.
Die Angabe zum Abfüller beginnt in anderen EU-Ländern mit den Bezeichnungen: Mise en bouteille (Frankreich), Embottelado (Spanien), Imbottigliato (Italien) oder Engarrafado (Portugal).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Ausführungen nur der Übersicht dienen und keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit haben, da auch das Deutsche und Europäische Recht Änderungen unterliegt und eine komplexe Regelungsmaterie darstellt. Wir können daher keine Verantwortung oder Haftung hierfür übernehmen.
Die Angabe zum Abfüller beginnt in anderen EU-Ländern mit den Bezeichnungen: Mise en bouteille (Frankreich), Embottelado (Spanien), Imbottigliato (Italien) oder Engarrafado (Portugal).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Ausführungen nur der Übersicht dienen und keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit haben, da auch das Deutsche und Europäische Recht Änderungen unterliegt und eine komplexe Regelungsmaterie darstellt. Wir können daher keine Verantwortung oder Haftung hierfür übernehmen.