Lexikon: R
Restzucker
Mitunter auch als Restsüße oder Zuckerrest bezeichnet, ist damit der nach der Gärung oder Abstoppung noch vorhandene Zucker im Wein gemeint. Abstoppung ist das künstlich herbeigeführte Ende des Gärprozesses durch Kühlung, Filtration oder Beigabe von Schwefel.
Die Angabe des Restzuckergehaltes erfolgt in g/l (Gramm pro Liter) und findet sich im Regelfall nicht auf dem Flaschenetikett.
Dieser Wert wird zur Kategorisierung des Weines in die verschiedenen Geschmacksangaben verwendet, wobei die jeweiligen Restzuckermengen weingesetzlich genau geregelt sind. Die Zuordnung zu süß (Weine mit über 45 g/l), lieblich/halbsüß (Weine mit bis zu 45g/l), halbtrocken (Weine bis 15 g/l) oder trocken (Weine bis 9 g/l) erfolgt also nicht beliebig, wobei die Angabe im Übrigen völlig freiwillig ist. Bei Schaumweinen wie beispielsweise Sekt gelten andere Restzuckergehalte, da durch die Kohlensäure der Eindruck der Süße stark beeinflusst wird, auch gibt es bei Schaumweinen mehr Abstufungen, wie beispielsweise extra brut oder herb. Unter absolut idealen Bedingungen (einer warmen Vergärung) kann ein Wein sogar bis auf 0 g/l gären.
Der Restzucker besteht mehrheitlich aus Fruchtzucker (Fruktose), der Traubenzucker (Glukose) wird im Regelfall vollständig in Kohlendioxid und Alkohol umgewandelt. Einige Zuckerarten können gar nicht gären. Diese sogenannten Pentosen sind in kleinsten Mengen ebenfalls enthalten.
Die Ermittlung des Restzuckergehaltes erfolgt durch die amtlichen Weinprüfstellen oder die Weinlabore und wird auf entsprechenden Zertifikaten oder Gutachten zumeist als „vergärbarer Zucker“ bezeichnet. Damit ist gemeint, dass dieser noch enthaltene Zucker bei einer vollständigen Gärung noch in Alkohol oder Kohlendioxid hätte umgewandelt werden können.
Nicht mitberechnet wird demnach der zusätzlich während des Gärprozesses hinzugefügte Zucker, der nicht für eine Gärung vorgesehen ist, sondern ausschließlich aus Gründen des Geschmackes beigegeben wird. In Deutschland ist dies nur für Weine zulässig die keine Prädikatsweine sind. In Frankreich hingegen ist die Zugabe von Zucker auch bei hochwertigen Weinen übliche Praxis.
Die Angabe des Restzuckergehaltes erfolgt in g/l (Gramm pro Liter) und findet sich im Regelfall nicht auf dem Flaschenetikett.
Dieser Wert wird zur Kategorisierung des Weines in die verschiedenen Geschmacksangaben verwendet, wobei die jeweiligen Restzuckermengen weingesetzlich genau geregelt sind. Die Zuordnung zu süß (Weine mit über 45 g/l), lieblich/halbsüß (Weine mit bis zu 45g/l), halbtrocken (Weine bis 15 g/l) oder trocken (Weine bis 9 g/l) erfolgt also nicht beliebig, wobei die Angabe im Übrigen völlig freiwillig ist. Bei Schaumweinen wie beispielsweise Sekt gelten andere Restzuckergehalte, da durch die Kohlensäure der Eindruck der Süße stark beeinflusst wird, auch gibt es bei Schaumweinen mehr Abstufungen, wie beispielsweise extra brut oder herb. Unter absolut idealen Bedingungen (einer warmen Vergärung) kann ein Wein sogar bis auf 0 g/l gären.
Der Restzucker besteht mehrheitlich aus Fruchtzucker (Fruktose), der Traubenzucker (Glukose) wird im Regelfall vollständig in Kohlendioxid und Alkohol umgewandelt. Einige Zuckerarten können gar nicht gären. Diese sogenannten Pentosen sind in kleinsten Mengen ebenfalls enthalten.
Die Ermittlung des Restzuckergehaltes erfolgt durch die amtlichen Weinprüfstellen oder die Weinlabore und wird auf entsprechenden Zertifikaten oder Gutachten zumeist als „vergärbarer Zucker“ bezeichnet. Damit ist gemeint, dass dieser noch enthaltene Zucker bei einer vollständigen Gärung noch in Alkohol oder Kohlendioxid hätte umgewandelt werden können.
Nicht mitberechnet wird demnach der zusätzlich während des Gärprozesses hinzugefügte Zucker, der nicht für eine Gärung vorgesehen ist, sondern ausschließlich aus Gründen des Geschmackes beigegeben wird. In Deutschland ist dies nur für Weine zulässig die keine Prädikatsweine sind. In Frankreich hingegen ist die Zugabe von Zucker auch bei hochwertigen Weinen übliche Praxis.