Lexikon: S
Schaumweinsteuer
Die Schaumweinsteuer in Deutschland, die gelegentlich auch missverständlich nur als „Sektsteuer“ bezeichnet wird, basiert auf dem Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG.) vom 15.07.2009, mit späteren, weiteren Änderungen. Sie ist eine Verbrauchssteuer und fließt dem Bund zu, dem auch die Verwaltungskompetenz zusteht, die vom Zoll ausgeführt bzw. überwacht wird. Ihr unterliegen:
Die Schaumweinsteuer beträgt Stand 2018 bei weniger als 6% Alkohol 51 €/hl (= 0,38 €/0,75 l), ab Werten darüber 136 €/hl (= 1,02 €/0,75 l).
- Schaumweine in Flaschen, die mit Schaumweinstopfen und Haltevorrichtung versehen sind.
- Getränke, die bei +20 °C einen Kohlendioxidbedingten Überdruck von 3 bar besitzen.
- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein sowie Traubenmost, ausgenommen solcher der nicht gegoren ist, ohne Zusatz von Alkohol.
- Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert wurden.
- Andere gegorene Getränke wie Apfelwein, Birnenwein und Met.
Die Schaumweinsteuer beträgt Stand 2018 bei weniger als 6% Alkohol 51 €/hl (= 0,38 €/0,75 l), ab Werten darüber 136 €/hl (= 1,02 €/0,75 l).