Weingesetz
Jedes Wein produzierende Land hat seine eigenen Regelungen und Gesetze zur Herstellung, Namensgebung oder Qualitätssicherung von Wein.Bereits im alten Rom gab es Bestimmungen dazu, wo Wein produziert werden durfte und wer hierzu berechtigt war.
Im Folgenden soll kurz das Deutsche Weingesetz umrissen werden, wobei, wie in nahezu allen Rechtsbereichen, dass Deutsche Recht zunehmend vom Europäischen Recht überlagert wird. Das Europäische Recht gilt im Übrigen unmittelbar in Deutschland und bedarf keiner Umsetzung in nationale Bestimmungen. Gibt es Differenzen zwischen dem Europäischen und dem Deutschen Recht, so gelten die Europäischen Bestimmungen.
Das Deutsche Weingesetz, welches am 14.07.1971 im Bundestag verabschiedet wurde, wurde mehrfach neu gefasst, so unter anderem im Jahre 1994 und durch die EU-Weinmarktordnung vom August 2009.
Nach der EU-Weinmarktordnung gibt es nunmehr nachfolgende Qualitätsstufen des Weins, wobei die danach dargestellten Alt-Bezeichnungen nach dem Weingesetz nach wie vor noch Bestandsschutz haben:
1) Wein mit geschützter Ursprungsangabe, z.B. Qualitätswein, Prädikatswein mit amtlicher Prüfung;
2) Wein mit geschützter geografischer Angabe;
3) Wein ohne Herkunftsangabe.
Das Weingesetz hatte seine Einteilung nach Oechsle-Graden des Mostes vorgenommen. Diese alte Einteilung lautete wie folgt:
1) Prädikatswein;
2) Qualitätswein;
3) Landwein;
4) Wein, davor als Tafelwein bezeichnet.
Um Prädikatswein oder Qualitätswein genannt werden zu können, muss eine amtliche Qualitätsweinprüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung ist zwingend auf den Flaschenetiketten durch die amtliche Prüfnummer nachzuweisen.
Im Folgenden soll kurz das Deutsche Weingesetz umrissen werden, wobei, wie in nahezu allen Rechtsbereichen, dass Deutsche Recht zunehmend vom Europäischen Recht überlagert wird. Das Europäische Recht gilt im Übrigen unmittelbar in Deutschland und bedarf keiner Umsetzung in nationale Bestimmungen. Gibt es Differenzen zwischen dem Europäischen und dem Deutschen Recht, so gelten die Europäischen Bestimmungen.
Das Deutsche Weingesetz, welches am 14.07.1971 im Bundestag verabschiedet wurde, wurde mehrfach neu gefasst, so unter anderem im Jahre 1994 und durch die EU-Weinmarktordnung vom August 2009.
Nach der EU-Weinmarktordnung gibt es nunmehr nachfolgende Qualitätsstufen des Weins, wobei die danach dargestellten Alt-Bezeichnungen nach dem Weingesetz nach wie vor noch Bestandsschutz haben:
1) Wein mit geschützter Ursprungsangabe, z.B. Qualitätswein, Prädikatswein mit amtlicher Prüfung;
2) Wein mit geschützter geografischer Angabe;
3) Wein ohne Herkunftsangabe.
Das Weingesetz hatte seine Einteilung nach Oechsle-Graden des Mostes vorgenommen. Diese alte Einteilung lautete wie folgt:
1) Prädikatswein;
2) Qualitätswein;
3) Landwein;
4) Wein, davor als Tafelwein bezeichnet.
Um Prädikatswein oder Qualitätswein genannt werden zu können, muss eine amtliche Qualitätsweinprüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung ist zwingend auf den Flaschenetiketten durch die amtliche Prüfnummer nachzuweisen.